Anordnung - Innstädter Fachingsfreunde * Innstadt AHA *

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Teilnahmebedingungen:
 
 
Liebe Umzugsteilnehmer,
 
die nachstehenden Teilnahmebedingungen wurden auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften und Auflagen des Landratsamtes zusammengestellt. Wir weisen darauf hin, dass diese Vorschriften alle nicht neu sind, sondern vom Grundsatz her schon immer gegolten haben. Sicherheit beim Umzug hat oberste Priorität. Darum bitte die Auflagen einhalten und aufeinander Acht geben!
Die Zugleitung.
Teilnahmebedingungen Faschingszug Innstädter Faschingsfreunde.
1. Fahrzeuge und Faschingswagen:
Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen Verkehrs- und betriebssicher sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen und Kurzkennzeichen dürfen nicht am Umzug teilnehmen. An den Faschingsumzügen dürfen nur Faschingswagen teilnehmen, die amtlich zugelassen sind oder über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen. Für jede eingesetzte Zugmaschine muss ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt sein. Bei zulassungsfreien Fahrzeugen (z.B. landwirtschaftliche Anhänger bis 25 km/h, siehe § 3 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung–FZV) ist eine Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1 FZV erforderlich.
1.1 Beschaffenheit der Fahrzeuge:
a) Die Faschingswagen dürfen inkl. der Aufbauten nicht breiter als 2,55 Meter, nicht höher als 4,00 Meter und nicht länger als 12,00 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein. Aufbauten, die die Sicht des Fahrers behindern oder die Lenkung beeinträchtigen, sind nicht zulässig.
b) Fahrzeuge (Faschingswagen, Anhänger), die über keine gültige Betriebserlaubnis verfügen bzw. die oben genannten Maße überschreiten, dürfen an den Faschingsumzügen nur teilnehmen, wenn ihnen durch ein Sachverständigengutachten eines amtlich anerkannten Prüfers für Kraftfahrzeugverkehr die Verkehrssicherheit des Faschingswagens bestätigt wurde. Das Gutachten ist für jedes betreffende Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
c) Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers bestehen. Die Aufbauten sind sicher zu gestalten und am Fahrzeug fest anzubringen. An den Fahrzeugen ist ein massives Geländer mit einer Mindesthöhe von 1,20 Meter anzubringen.
d) Aus- und Einstiege sollten auf die Fahrtrichtung bezogen möglichst hinten angeordnet sein. Aus- und Einstiege dürfen sich auf keinem Fall zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen befinden.
e) Bei den eingesetzten Fahrzeugen darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden. Die Fahrzeuge dürfen während der Umzüge und im Umfeld nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die Fahrzeuge müssen nach § 58 StVZO gekennzeichnet sein (Geschwindigkeitsschild 25 km/h).
f) Der Einsatz von Kraftfahrzeugen („Funfahrzeuge“), die über keine Betriebserlaubnis verfügen, ist nur zulässig, wenn eine Ausnahmegenehmigung von der Zulassungspflicht nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO von der zuständigen Bezirksregierung vorliegt.
1.2 Versicherungsschutz:
Für alle teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen, der mindestens dem Pflichtversicherungsschutz entspricht und die Haftung gegenüber den beförderten Personen mit einschließt. Dieser Nachweis des Versicherers muss die Deckungszusage über den vorgesehenen Zweck (Personenbeförderung) enthalten. Die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung muss die Haftung für Schäden abdecken, die auf den Einsatz der Fahrzeuge auf An- und Abfahrten sowie während der Veranstaltung zurückzuführen sind. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist ggf. wegen der Risikoerhöhung rechtzeitig zu verständigen.
1.3 Sonntagsfahrverbot:
Auch bei Faschingszügen gilt für LKW-Gespanne das Sonntagsfahrverbot. Ausnahmegenehmigungen für den Faschingsumzug sind daher rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen.
2. Fahrer, Aufsichts- und Begleitpersonen:
a) Die Umzugswägen dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine gültige, dem jeweiligen Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnis besitzen. Die Fahrer sind zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Insbesondere ist das Kurvenverhalten von Gespannen zu beachten. Angemessene Zeit vor und während des Umzuges ist es jedem Fahrzeugführer untersagt, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.
b) Für jedes Fahrzeug ist (neben dem Fahrer) eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen, die insbesondere auf die Lastverteilung während der (Kurven) Fahrten zu achten hat. Die Fahrer und Aufsichtspersonen haben dafür Sorge zu tragen, dass sich bei An- und Abfahrten keine Personen auf den Anhängern befinden.
c) Zur Vermeidung von Unfällen (insbesondere Kurven) sollen bei einer Fahrzeuglänge von 4 Meter vier Begleitpersonen, bei jeden weiteren angefangenen 4 Meter zwei weitere Begleitpersonen während des Umzugs neben den Faschingswägen laufen. Die Begleitpersonen sollen die Zuschauer und Teilnehmer auf mögliche Gefahren aufmerksam machen.
3. Lautsprecheranlagen:
Lautsprecher und Musikanlagen dürfen nicht während der An- bzw. Abfahrten in Betrieb gesetzt werden. Sie dürfen eine Lautstärke von 95 dB nicht überschreiten. Vor, während und nach dem Umzug ist die Lautstärke in einem für Anwohner und Zuschauer erträglichen Maß zu halten. Aufforderungen der Zugleitung, von Ordnern, Feuerwehr oder Polizeibeamten, die Lautstärke zu senken, ist Folge zu leisten. GEMA Beiträge für Lautsprecheranlagen sind mit der Anmeldung gemäß gesondertem Merkblatt an den Veranstalter zu entrichten.
4. Auswerfen vom Wagen herab:
Es ist strikt untersagt, Glasgegenstände von den Wägen zu werfen. Süßigkeiten etc. dürfen keinesfalls direkt auf Zuschauer geworfen werden. Zudem darf kein Wurfmaterial auf die Zugtrasse bzw. direkt vor die Zuschauer geworfen werden, um das gefährliche Herannahen von Personen in Richtung der Wägen präventiv zu vermeiden. Grundsätzlich ist jeder Umzugsteilnehmer dafür verantwortlich, beim Auswerfen auf die Sicherheit der Zuschauer zu achten. Die Verwendung von Konfetti-Kanonen u. ä. ist untersagt.
5. Sonstige Regelungen:
a) Das Abbrennen und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen und ähnlichen Erzeugnissen sowie die Verwendung von Schallkanonen, Böllern und ähnlichen Einrichtungen sind verboten.
b) Im Zuge der Faschingsumzüge sind die Straßenverkehrs-Ordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu beachten und der Jugendschutz ist zu gewährleisten.
c) Umzugsteilnehmer, die gegen gesetzliche Vorgaben oder die Vorgaben dieses Merkblatts verstoßen, können sowohl vom Veranstalter, als auch von der Polizei und der Feuerwehr von der Teilnahme am Umzug ausgeschlossen werden.
d) Alle teilnehmenden Gruppen benennen mit der Anmeldung zum Faschingszug eine verantwortliche Person aus ihren Reihen, die für die Einhaltung der Teilnahmebedingungen, den behördlichen Auflagen und gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist. Wird diese Person nicht namentlich benannt, ist von selbst im ersten Rang der Vereinsvorstand (oder Geschäftsführer) bzw. im zweiten Rang der Fahrer diese verantwortliche Person. Für seine gemeldete Gruppe erklärt sich die verantwortliche Person mit der Anmeldung einverstanden, dass der Veranstalter die in den Teilnahmebedingungen aufgeführten Punkte der Veranstaltungsleitung an ihn delegiert. Die teilnehmenden Gruppen und Personen erklären mit Ihrer Anmeldung, den Veranstalter (Innstädter Faschingsfreunde.) von sämtlichen Ersatzansprüchen frei zu stellen, die aus Anlass der Veranstaltung erhoben werden. Mit der Anmeldung zur Veranstaltung erkennen die Teilnehmer automatisch die Wirksamkeit der Teilnahmebedingungen an und erklären, für die Einhaltung Sorge zu tragen.
e) Sollte einer der Punkte der Teilnahmebedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Punkte davon unberührt.
 
Stand: Juni 2014
 Bitte informieren Sie sich vor der Veranstaltung über weitere  Sicherheitshinweise bei uns. Vielen Dank!
 


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